Satzung des Vereins between – borders e.V.

Präambel

Der Verein ‚between – borders e.V.’ wird von seinen Mitgliedern ausschließlich in ehrenamtlicher Arbeit geführt. Leitbild für die Arbeit die der Verein leistet, initiiert oder unterstützt sind die universell gültigen Menschenrechte.

Ziel des Vereins ist es Hilfe zu leisten ohne Diskriminierung, über Grenzen von Ländern und in den Köpfen hinweg. Die Entscheidung darüber was der Verein unterstützt und wo er Hilfe leistet bzw. welcher Gruppe bzw. Person durch ihn Hilfe oder Unterstützung zukommt, wird nicht beeinflusst von Religion, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit oder politischer Gesinnung.

Der Verein garantiert, das 100% der eingegangenen Projektspenden in die Projekte fliessen. Als Projektspenden werden alle Spendeneingänge betrachtet, die nicht auf das Verwaltungskonto des Vereins eingegangen und auch nicht für Verwaltungsarbeit vorgesehen sind

§ 1     Name, Sitz und Rechtsform

  • Der Verein führt den Namen ’between – borders’. Er hat seinen Sitz in 91522 Ansbach / Bayern.
  • Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit soll die Eintragung in das Vereinsregister bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgericht erfolgen. Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

§ 2     Zweck des Vereins

  • Der Verein wendet sich gegen jede Form der Unterdrückung und Beraubung der Freiheitsrechte von Menschen, in erster Linie von Minderheiten, egal ob durch diktatorische Regimes, Krieg oder durch jedwede andere Form der physischen und psychischen Gewalt (z.B. Repressalien, Willkür, Deportation, Vergewaltigung, Folter, Nahrungsentzug, Bildungsentzug, etc.).
  • Der Verein wird seinen Vereinszweck insbesondere dadurch verwirklichen, das er Menschen hilft, die als Folge von Krieg, Unterdrückung, Willkür, Repressalien, Folter, etc. an Hunger, Krankheiten, Bildungsmangel, Elend und Verwahrlosung, etc. leiden, durch zur Verfügung stellen von Hilfen aller Art, insbesondere Geld, Lebensmittel, Kleider, Instrumente und Werkzeuge aller Art, soziale und medizinische Betreuung, Unterkunft, Bücher- und Lehr- bzw. Lernhilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Informationen, etc. sowie allem, das zur Bestreitung eines menschenwürdigem Daseins notwendig ist.
  • Der Verein fördert bestehende Projekte, Initiativen und/oder lokale Organisationen oder gründet und betreibt dieselben, in denen und durch die Not leidenden Menschen angemessene Hilfe geboten wird.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, Aktionen und Maßnahmen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3     Steuerbegünstigung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Arbeit der Mitglieder und der gewählten Vorstände und Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, weder vom Verein noch von Hilfeempfängern. Dem ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstattet werden, und zwar in dem vom Verein vorher festgesetzten Rahmen.
  • Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  • Der Dienst eines ehrenamtlich Tätigen ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbständigen Arbeit beim Verein noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Verhältnissen zu dem Verein.

§ 4     Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Minderjährige müssen dem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters beifügen, in dem diese/r sich mit einer eventuellen Vereinsmitgliedschaft einverstanden erklärt.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
  • Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Erstattung bereits geleisteter Vereinsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1. ein vorsätzlicher Verstoß gegen die in Präambel und Satzung beschriebenen Grundsätze und Ziele des Vereins
    2. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
    3. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
    4. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  • Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, ist dieses von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes zu entbinden. Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Ausschluss eines Vorstandsmitglieds kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 5     Vereinsmittel

  • Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mitgliedbeitrages sowie über dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Vereinsmittel werden aufgebracht aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen
    2. Spenden und Zuwendungen von Förderern
    3. Erbschaften aufgrund von Testamenten
    4. Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
    5. Erträgen aus dem Vereinsvermögen
  • Dem Verein zugewendete Spenden werden zu 100% für die durch den Verein geförderten Hilfsprojekte verwendet.Für die Vereinsarbeit anfallende Kosten (z. B. für Informationsmaterial oder interne Verwaltungskosten) werden finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Spender, die ihre Spenden für diesen Zweck dem Verein zuwenden, Erlöse von Veranstaltungen und Honorare von Vorträgen.

§ 6     Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. 2 Beisitzer, die zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand bilden
    3. die Mitgliederversammlung

§ 7     Vorstand und erweiterter Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 3 Personen: einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister.
  • Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  • Zusätzlich zu den unter (1) genannten 3 Vorstandsmitgliedern werden 2 Beisitzer gewählt. Diese vertreten den Verein nicht nach außen, sind aber an der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Vorstand gleichberechtigt beteiligt. Zusammen mit dem Vorstand bilden die Beisitzer den erweiterten Vorstand.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Beisitzer vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann diese Wahl geheim erfolgen. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern oder Beisitzern wird nicht beschränkt. Zur Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder oder Beisitzer genügt eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, danach entscheidet das Los. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands bzw. neuer Beisitzer abgewählt werden. Zur vorzeitigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines Beisitzers bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen auf der Mitgliederversammlung.
  • Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Dem Schatzmeister kann Entlastung nur erteilt werden, wenn die Kasse und die Kassenbücher von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung zuvor zu wählen sind, geprüft sind und diese die Entlastung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben entsprechend der Regelungen in §3 dieser Satzung lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen.

§ 8     Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  • Der erweiterte Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.Dazu gehören insbesondere:
    1. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    2. Die Beschlussfassung über Art und Umfang der durchzuführenden Aktivitäten, Hilfsmaßnahmen und Veranstaltungen des Vereins
    3. Die Beschlussfassung über die Vergabe und Verwendung nicht zweckgebundener Spenden im Rahmen des Vereinszwecks. Zweckgebundene Spenden, die unter bestimmten Verwendungsauflagen zugewendet werden, müssen nach der Zweckbestimmung dieser Auflagen eingesetzt werden.
    4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellung der Tagesordnung
    5. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts über die Tätigkeit des Vereins und Präsentation dieses Rechenschaftsberichts vor der Mitgliederversammlung.

§ 9     Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussfassungsorgan des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
    2. die Wahl zweier Kassenprüfers
    3. die Wahl eines Protokollführers
    4. die Abnahme des Geschäftsberichts und die Entlastung des Vorstandes
    5. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    6. Änderungen der Satzung
    7. Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines Bewerbers/einer Bewerberin oder über den Vereinsausschluss eines Mitglieds
    8. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.)
    9. Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand im erweiterten Vorstand
    10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
    11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand kann einen anderen Tagungsort bestimmen. Dieser muss für alle Vereinsmitglieder in angemessener Art und Weise erreichbar sein.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein angegebene Anschrift gerichtet ist.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über eine Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Der Vorstand wird einmalig ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens einer Behörde Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das       Vereinsregister betreffen. Eine solche Satzungsänderung ist auf der nächsten       Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des genauen Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift wird im Internet auf der Vereinshomepage veröffentlicht und den Mitgliedern auf Verlangen zugesendet.

§ 10   Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  • Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  • Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 11   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Ansbach, 12. März 2012

Karl Förster(1. Vorsitzender)            Marcus Mitwollen(2. Vorsitzender)